26. Februar 1968
780, 14 Reichskristallnacht - s.K. 740, 14f.

780, 16 Washingtons Geburtstag - s.K. 67, 6f.

780, 22f. Eine Milliarde Mark als Strafe - s.K. 740, 14f..

780, 23 In die Schulen ... sie nicht mehr - Aus dem Erlaß des Reichserziehungsministers vom 15.11.1938, der wegen des Anschlags Herschel Grynszpans auf Ernst vom Rath zustande kam: »Nach der ruchlosen Mordtat von Paris kann es keinem deutschen Lehrer und keiner deutschen Lehrerin mehr zugemutet werden, an jüdische Schüler Unterricht zu erteilen. Auch versteht es sich von selbst, daß es für deutsche Schülerinnen und Schüler unerträglich ist, mit Juden in einem Klassenraum zu sitzen. Die Rassentrennung im Schulwesen ist zwar in den letzten Jahren im allgemeinen bereits durchgeführt, doch ist ein Restbestand jüdischer Schüler [...] übriggeblieben [...]. Vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Regelung wird daher mit sofortiger Wirkung angeordnet:
Juden ist der Besuch deutscher Schulen nicht gestattet. Sie dürfen nur jüdische Schulen besuchen. Soweit es noch nicht geschehen sein sollte, sind alle zur Zeit eine deutsche Schule besuchenden jüdischen Schüler und Schülerinnen sofort zu entlassen.«
Nach §1 Abs. 1 der »Zehnten Verordnung zum Reichsbürgergesetz« vom 4.7.1939 (RGBl. I, S. 1097) wurden die Juden in einer Reichsvereinigung zusammengeschlossen, die für die Beschulung der Juden zu sorgen hatte. Schulen, die nicht von der Reichsvereinigung unterhalten wurden, durften sie nicht besuchen.

780, 23f. Die Pensionen waren weg - Hatte das »Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums« vom 7.4.1933 (RGBl. I, S. 175) - zumindest seinem Wortlaut nach - in §3 Abs. 2 noch die jüd. Beamten von der Versetzung in den Ruhestand ausgenommen, die »bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkrieg gefallen sind«, so wurden schon nach §4 Abs. 2 Satz 1 der »Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz« vom 14.11.1935 (RGBl. I, S. 1333) unterschiedslos alle jüd. Beamten mit Ablauf des 31.12.1935 in den Ruhestand versetzt.
Von den nach dem Gesetz von 1933 bereits in Ruhestand versetzten Beamten hatten nur diejenigen nach §8 des Gesetzes einen Anspruch auf Ruhegehalt, die bereits eine zehnjährige Dienstzeit vollendet hatten; von den nach der Verordnung von 1935 in den Ruhestand Versetzten nach §4 Abs. 2 Satz 2 nur die Beamten, die »im Weltkrieg für das Deutsche Reich oder seine Verbündeten gekämpft haben«. Alle anderen hatten keinerlei Anspruch auf Ruhegehalt.
Nach §2 der »Siebenten Verordnung zum Reichsbürgergesetz« vom 5.12.1938 (RGBl. I, S. 1751) wurde das Ruhegehalt der jüd. Beamten, die mit Ablauf des 31.12.1935 in den Ruhestand getreten waren, nach dem Stande vom 31.12.1935 neu festgesetzt und mit Wirkung vom 1.1.1939 an Stelle der bisher gewährten Bezüge gezahlt; vgl. Hilberg (1990), Bd. 2, S. 495f.

780, 24 Die Versicherungen galten nicht - Nach § 1 der »Verordnung zur Wiederherstellung des Straßenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben« vom 12.11.1938 (RGBl. I, S. 1581) waren alle Schäden, »welche durch die Empörung des Volkes über die Hetze des internationalen Judentums gegen das nationalsozialistische Deutschland am 8., 9. und 10. November 1938 an jüdischen Gewerbebetrieben und Wohnungen entstanden sind, [...] von dem jüdischen Inhaber oder jüdischen Gewerbetreibenden sofort zu beseitigen.« Nach §2 Abs. 2 der Verordnung wurden Versicherungsansprüche von Juden dt. Staatsangehörigkeit zugunsten des Reichs beschlagnahmt.

780, 27 Und war Reichskristallnacht ein Regierungswort - Der Begriff wurde nicht von den Nazis geprägt, trat erst nach Kriegsende auf, vermutlich Berliner Volksmund; s.K. 740, 14f.

780, 33 Strandhotel von Rande - Boltenhagen hatte ein Strandhotel Qualmann; vgl. Grieben (1938), S. 128.

781, 2 »Die roten Fahnen brennen im Wind« - Lied der HJ, Text: Walter Jansen, Melodie: Georg Blumensaat.
    Die roten Fahnen brennen im Wind
    und mit ihnen brennt unser Herz.
    Und alle, die mit uns gezogen sind,
    wollen nie mehr zurück.

    Wenn unsre Lieder verklungen sind,
    ist die Welt so still wie mein Herz.
    Und alle, die mit uns gezogen sind,
    können nie mehr zurück.

    Unsre Fahrt ist nie zu Ende gebracht,
    sie geht bis ans Ende der Welt.
    Wir wissen den Tag und wir kennen die Nacht
    und kommen nie mehr zurück.

781, 3 B.D.M. - Bund Deutscher Mädel; s.K. 159, 27; 164, 33.

781, 14 N.S.-Frauenschaft - Als Zusammenschluß mehrerer nationalsoz. und nationaler Frauenverbände im Oktober 1931 gegr., 1935 der NSDAP angegliedert. Sie war verantwortlich für die »volkserzieherische Arbeit auf dem Gebiet der hausfraulichen, volksmütterlichen und kulturellen Aufgaben der deutschen Frau«; Brockhaus (1941).

781, 37 neuen deutschen Grenzen - Die Grenzen einschließlich Österreichs und des von der Tschechoslowakei abgepreßten Sudetenlandes; s.K. 663, 1f.

782, 18-20 es sei Brüshavers ... vor der Vereidigung - s. 703, 1-3.

782, 23 »Wir treten zum Beten« - Ursprünglich ein Dankgebet für die niederländischen Siege gegen Spanien 1597, anonym, aus der Sammlung des Adrianus Valerius, 1600.
    Wir treten zum Beten vor Gott, den Gerechten,
    Er waltet und haltet ein strenges Gericht.
In den 30er Jahren in folgender Fassung verbreitet:
    Wir treten zum Beten vor Gott, den Herren,
    ihn droben zu loben mit Herz und Mund:
    und machet groß seins lieben Namens Ehren,
    der jetzo unsern Feind warf auf den Grund!

    Zu Ehren des Herren tut all euch zeigen,
    ein Wunder besunder geschehen ist!
    Tu dich, o Mensch, vor deinem Gott neigen,
    ein jeder tue Recht ohn falsche List!

    Der Böse, Arglose zu Fall zu bringen,
    schleicht grollend und brüllend, dem Löwen gleich,
    und suchet, wen er grausam mag verschlingen,
    wem er versetzen mag den Todesstreich.

    Wacht, kämpfet und dämpfet die bösen Gedanken,
    mit Schande in Bande der Sünd nicht fallt!
    Eur frommer Sinn der bringt den Feind zum Wanken,
    wär auch sein Reich nochmal so stark umwallt.
Hensel (1933), S. 46.

783, 3f. der Hoheitsadler hatte ... als der gewöhnliche - Das Hoheitszeichen war ein Adler mit geöffneten Flügeln, der ein von einem Eichenkranz umgebenes Hakenkreuz in den Fängen hält. Während sonst der Adler stilisiert mit symmetrischen, gerade ausgestreckten Flügeln dargestellt wurde, war der Adler der Luftwaffe im Flug mit geschwungenen Flügeln und heruntergestrecktem Kopf abgebildet.

783, 4 ganz anderen Schick - Hier: Aussehen, Stil.