|
Seite/Zeile(n)
|
Datum/Text
|
|
26. Februar 1968 |
|
780, 14 |
Reichskristallnacht - s.K. 740, 14f.
|
780, 16 |
Washingtons Geburtstag - s.K. 67, 6f.
|
780, 22f. |
Eine Milliarde Mark als Strafe - s.K. 740, 14f..
|
780, 23 |
In die Schulen ... sie nicht mehr - Aus dem Erlaß des Reichserziehungsministers
vom 15.11.1938, der wegen des Anschlags Herschel Grynszpans auf
Ernst vom Rath zustande kam: »Nach der ruchlosen Mordtat von Paris kann
es keinem deutschen Lehrer und keiner deutschen Lehrerin mehr zugemutet
werden, an jüdische Schüler Unterricht zu erteilen. Auch versteht es sich von
selbst, daß es für deutsche Schülerinnen und Schüler unerträglich ist, mit Juden
in einem Klassenraum zu sitzen. Die Rassentrennung im Schulwesen ist
zwar in den letzten Jahren im allgemeinen bereits durchgeführt, doch ist ein
Restbestand jüdischer Schüler [...] übriggeblieben [...]. Vorbehaltlich weiterer
gesetzlicher Regelung wird daher mit sofortiger Wirkung angeordnet:
Juden ist der Besuch deutscher Schulen nicht gestattet. Sie dürfen nur jüdische
Schulen besuchen. Soweit es noch nicht geschehen sein sollte, sind alle
zur Zeit eine deutsche Schule besuchenden jüdischen Schüler und Schülerinnen
sofort zu entlassen.«
Nach §1 Abs. 1 der »Zehnten Verordnung zum Reichsbürgergesetz« vom 4.7.1939
(RGBl. I, S. 1097) wurden die Juden in einer Reichsvereinigung zusammengeschlossen,
die für die Beschulung der Juden zu sorgen hatte. Schulen,
die nicht von der Reichsvereinigung unterhalten wurden, durften sie
nicht besuchen.
|
780, 23f. |
Die Pensionen waren weg - Hatte das »Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums«
vom 7.4.1933 (RGBl. I, S. 175) - zumindest seinem Wortlaut
nach - in §3 Abs. 2 noch die jüd. Beamten von der Versetzung in den
Ruhestand ausgenommen, die »bereits seit dem 1. August 1914 Beamte gewesen
sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder
für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkrieg
gefallen sind«, so wurden schon nach §4 Abs. 2 Satz 1 der »Ersten Verordnung
zum Reichsbürgergesetz« vom 14.11.1935 (RGBl. I, S. 1333) unterschiedslos
alle jüd. Beamten mit Ablauf des 31.12.1935 in den Ruhestand
versetzt.
Von den nach dem Gesetz von 1933 bereits in Ruhestand versetzten Beamten
hatten nur diejenigen nach §8 des Gesetzes einen Anspruch auf
Ruhegehalt, die bereits eine zehnjährige Dienstzeit vollendet hatten; von den nach
der Verordnung von 1935 in den Ruhestand Versetzten nach §4 Abs. 2 Satz 2
nur die Beamten, die »im Weltkrieg für das Deutsche Reich oder seine
Verbündeten gekämpft haben«. Alle anderen hatten keinerlei Anspruch auf
Ruhegehalt.
Nach §2 der »Siebenten Verordnung zum Reichsbürgergesetz« vom 5.12.1938
(RGBl. I, S. 1751) wurde das Ruhegehalt der jüd. Beamten, die mit Ablauf
des 31.12.1935 in den Ruhestand getreten waren, nach dem Stande vom
31.12.1935 neu festgesetzt und mit Wirkung vom 1.1.1939 an Stelle der bisher
gewährten Bezüge gezahlt; vgl. Hilberg (1990), Bd. 2, S. 495f.
|
780, 24 |
Die Versicherungen galten nicht - Nach § 1 der »Verordnung zur Wiederherstellung
des Straßenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben« vom 12.11.1938
(RGBl. I, S. 1581) waren alle Schäden, »welche durch die Empörung des
Volkes über die Hetze des internationalen Judentums gegen das nationalsozialistische
Deutschland am 8., 9. und 10. November 1938 an jüdischen Gewerbebetrieben
und Wohnungen entstanden sind, [...] von dem jüdischen
Inhaber oder jüdischen Gewerbetreibenden sofort zu beseitigen.« Nach §2
Abs. 2 der Verordnung wurden Versicherungsansprüche von Juden dt. Staatsangehörigkeit
zugunsten des Reichs beschlagnahmt.
|
780, 27 |
Und war Reichskristallnacht ein Regierungswort - Der Begriff wurde nicht von
den Nazis geprägt, trat erst nach Kriegsende auf, vermutlich Berliner Volksmund;
s.K. 740, 14f.
|
780, 33 |
Strandhotel von Rande - Boltenhagen hatte ein Strandhotel Qualmann; vgl.
Grieben (1938), S. 128.
|
781, 2 |
»Die roten Fahnen brennen im Wind« - Lied der HJ, Text: Walter Jansen, Melodie:
Georg Blumensaat.
Die roten Fahnen brennen im Wind
und mit ihnen brennt unser Herz.
Und alle, die mit uns gezogen sind,
wollen nie mehr zurück.
Wenn unsre Lieder verklungen sind,
ist die Welt so still wie mein Herz.
Und alle, die mit uns gezogen sind,
können nie mehr zurück.
Unsre Fahrt ist nie zu Ende gebracht,
sie geht bis ans Ende der Welt.
Wir wissen den Tag und wir kennen die Nacht
und kommen nie mehr zurück.
|
781, 3 |
B.D.M. - Bund Deutscher Mädel; s.K. 159, 27; 164, 33.
|
781, 14 |
N.S.-Frauenschaft - Als Zusammenschluß mehrerer nationalsoz. und nationaler
Frauenverbände im Oktober 1931 gegr., 1935 der NSDAP angegliedert.
Sie war verantwortlich für die »volkserzieherische Arbeit auf dem Gebiet der
hausfraulichen, volksmütterlichen und kulturellen Aufgaben der deutschen
Frau«; Brockhaus (1941).
|
781, 37 |
neuen deutschen Grenzen - Die Grenzen einschließlich Österreichs und des
von der Tschechoslowakei abgepreßten Sudetenlandes; s.K. 663, 1f.
|
782, 18-20 |
es sei Brüshavers ... vor der Vereidigung - s. 703, 1-3.
|
782, 23 |
»Wir treten zum Beten« - Ursprünglich ein Dankgebet für die niederländischen
Siege gegen Spanien 1597, anonym, aus der Sammlung des Adrianus
Valerius, 1600.
Wir treten zum Beten vor Gott, den Gerechten,
Er waltet und haltet ein strenges Gericht.
In den 30er Jahren in folgender Fassung verbreitet:
Wir treten zum Beten vor Gott, den Herren,
ihn droben zu loben mit Herz und Mund:
und machet groß seins lieben Namens Ehren,
der jetzo unsern Feind warf auf den Grund!
Zu Ehren des Herren tut all euch zeigen,
ein Wunder besunder geschehen ist!
Tu dich, o Mensch, vor deinem Gott neigen,
ein jeder tue Recht ohn falsche List!
Der Böse, Arglose zu Fall zu bringen,
schleicht grollend und brüllend, dem Löwen gleich,
und suchet, wen er grausam mag verschlingen,
wem er versetzen mag den Todesstreich.
Wacht, kämpfet und dämpfet die bösen Gedanken,
mit Schande in Bande der Sünd nicht fallt!
Eur frommer Sinn der bringt den Feind zum Wanken,
wär auch sein Reich nochmal so stark umwallt.
Hensel (1933), S. 46.
|
783, 3f. |
der Hoheitsadler hatte ... als der gewöhnliche - Das Hoheitszeichen war ein Adler
mit geöffneten Flügeln, der ein von einem Eichenkranz umgebenes Hakenkreuz
in den Fängen hält. Während sonst der Adler stilisiert mit symmetrischen,
gerade ausgestreckten Flügeln dargestellt wurde, war der Adler der
Luftwaffe im Flug mit geschwungenen Flügeln und heruntergestrecktem
Kopf abgebildet.
|
783, 4 |
ganz anderen Schick - Hier: Aussehen, Stil.
|
|
|