Deshalb könne es auch keine gemeinsame Hofhaltung geben.
Konsequenterweise leistete Ungarn deshalb keinen Beitrag zu einem gemeinsamen
Haushalt für die Hofhaltung entsprechend einer festgelegten Quote, sondern
wandte jährlich immer den gleichen Betrag wie Österreich auf. Der
Herrscher selbst erhielt den offiziellen Titel Kaiser von Österreich
(s. Bild) und Apostolischer
König von Ungarn.
Die aus der Pragmatischen Sanktion
abgeleiteten gemeinsamen Angelegenheiten betrafen neben dem gemeinsamen Herrscher
die Außenpolitik und das Militär sowie die Finanzierung dieser
beiden Bereiche. Der gemeinsame Außenminister wurde vom Herrscher ernannt
und war nur diesem und nicht dem Parlament verantwortlich, konnte aber vom
Parlament zur Rechenschaftslegung zitiert werden. Dieses Recht gab dem ungarischen
Parlament die Möglichkeit, sich auch mit außenpolitischen Fragen
zu beschäftigen. Hinsichtlich des Militärs, das als die wichtigste
Stütze der Einheit der Monarchie galt, verfügte der Herrscher über
umfang-reiche Befugnisse. Auch mit der offiziellen Bezeichnung Kaiserliches
und königliches [k.u.k.] Heer wurde ausgedrückt, daß kein
eigenständiges "ungarisches Heer" als Teil des ganzen Heeres
geschaffen wurde.
Während der Anteil der im Auswärtigen Dienst tätigen
Ungarn mit 27% beträchtlich war, blieb das Offiziers-korps weitgehend
deutsch-österreichisch, lediglich 7% der im gemeinsamen Kriegsministerium
tätigen Offiziere waren Ungarn.
Die Beschlußfassung über den Haushalt in den gemeinsamen Angelegenheiten
war Aufgabe der Delegationen beider Länder. Ihnen wurde vom gemein-samen
Finanzminister der Etat zur Beschlußfassung vorgelegt. Die beiden Delegationen
bestanden aus je 60 vom ungarischen Landtag (s.
Bild) bzw. österreichischen Reichsrat (s.
Bild) entsandten Personen. Sie tagten getrennt, jährlich abwechselnd
in Wien und Budapest, und verkehrten nur schriftlich miteinander. Konnten
sie sich nach dreimaligem Notenwechsel nicht einigen, fand eine gemeinsame
Sitzung (s. Bild) statt,
um eine Abstimmung durchzuführen. Zur Deckung des gemein-samen Haushalts
war vorher eine Beschlußfassung über die Aufteilung der Kosten
auf die beiden Reichshälften erforderlich. Die Festlegung dieser Quote,
die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beiden Reichs-hälften
zum Ausdruck bringen sollte, erfolgte in einem komplizierten Verfahren unter
Beteiligung beider Parlamente und lieferte mehrfach Zündstoff für
politische Konflikte.