Zunächst wurde für den Zeitraum 1868 - 1877 eine
Quote von 70 : 30 (Österreich : Ungarn) beschlossen. Diese Quote wurde
zweimal verlängert und blieb bis 1899 gültig. 1900 wurde, nachdem
sich die Parlamente nicht einigen konnten, die Quote durch Entscheidung des
Herrschers auf 65,6 : 34,4 verändert. Ab 1908 stieg die Quote auf 63,6
: 36,4. Diese stufenweise Modifizierung der Quote gibt durchaus die Tendenz
der langsamen Angleichung der Wirtschaftsstärke wieder.
Das durch die Ausgleichsgesetze geschaffene gemeinsame Ministerium bestand
aus den drei gemeinsamen, vom Herrscher ernannten Ministern: dem Außenminister,
dem Kriegsminister und dem Finanzminister. An den Sitzungen des gemeinsamen
Ministerrats nahmen außer den drei Ministern regelmäßig der
österreichische und der ungarische Ministerpräsident teil.
Auf der Grundlage der Ausgleichsgesetze wurde ein Zoll- und Handelsbündnis
abgeschlossen. Dieser Vertrag zwischen den beiden Reichshälften trat
nach entsprechenden Parlamentsbeschlüssen als Gesetz 1867 bzw. 1868 in
Kraft und wurde alle 10 Jahre erneuert, wobei es einige Male zu heftigen Kontroversen
kam.
Geregelt wurden die Zollfrage, die Frage der mit anderen Staaten
abzuschließenden Wirtschaftsverträge, die Frage der Vereinheitlichung,
Erhebung und Aufteilung von indirekten Steuern, die Koordination der Eisenbahnentwicklung,
der Schiffahrt und des Postwesens, sowie die Einheit des Währungssystems
und das Problem der Notenbank. Grundlegend war die Einigung, daß die
beiden Reichsteile ein von einer gemeinsamen Zollgrenze umgebenes einheitliches
Zoll- und Handelsgebiet bilden. Es gab also keine innere Zollgrenze. Der Konfliktpunkt
lag immer darin, in welcher Weise die Festlegung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen
auf bestimmte Produkte sich auf die Entwicklung der Wirtschaft in dem einen
oder dem anderen Teil des Reiches insgesamt bzw. in wirtschaftlichen Teilbereichen
wie Industrie oder Landwirtschaft auswirkte.
Während die österreichische Reichshälfte (s.
Karte, Cisleithanien) als ein Bundesstaat mit 16 Ländern (s.
Bild) aufgebaut war, die jeweils eine beschränkte Autonomie besaßen,
bildete Ungarn (s. Karte Transleithanien)
dagegen eine staatsrechtliche Einheit (s.
Bild). In dieser waren Siebenbürgen und das Gebiet der Militärgrenze
wieder mit Ungarn vereinigt, lediglich Kroatien erhielt durch den ungarisch-kroatischen
Ausgleich 1868 eine eingeschränkte Autonomie.