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5. Ungarn und Finnland im langen 19. Jahrhundert

Ungarn im langen 19. Jahrhundert (1790-1918)

Hintergrund Flagge Ungarn

5.5.1 Regelungen des österreichisch-ungarischen Ausgleichs

Aus dem ungarischen Gesetzestext folgt dagegen, daß zwei selbständige Staaten ihr Verhältnis ordnen und das Ausmaß der Gemeinsamkeit feststellen. Nach ungarischer Auffassung wurden also die gemeinsamen Angelegenheiten als gemeinsame Institutionen zweier souveräner verbündeter Staaten verstanden, der Dualismus wurde also eher als eine reine Personalunion und als ein Staatenbund charakterisiert.
Trotz der grundsätzlichen Interpretationsunterschiede waren die Gegenstände der gemeinsamen Angelegenheiten im wesentlichen gleichartig geregelt, so daß sie als rechtliche Grundlage geeignet waren, das dualistische System ein halbes Jahrhundert funktionsfähig zu halten. In dem ungarischen Ausgleichs-gesetz wurden vier Gegenstandsbereiche geregelt: die Frage des Etats für die Hofhaltung des Herrschers, die eigentliche Festlegung der gemeinsamen Angelegen-heiten, das Ausmaß der Gemeinschaft hinsichtlich des Kreditwesens und der bisherigen Staatsschulden, sowie das Zoll- und Handelsbündnis. In der Frage des Herrschers vertrat Ungarn die Auffassung, daß er als Kaiser von Österreich und König von Ungarn zwar ein- und dieselbe Person sei, aber staatsrechtlich doch zwei unterschiedliche Funktionen ausübe.

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