2. Artikel: Die hohen vertragschließenden Parteien werden
miteinander Verhandlungen führen für den Fall, daß die Gefahr des im Artikel
1 erwähnten militärischen Angriffes festgestellt worden ist.
3. Artikel: Die hohen vertragschließenden Parteien versichern, daß es ihre
aufrichtige Absicht ist, sich an allen Maßnahmen zu beteiligen, welche die
Erhaltung des internationalen Frieden und der Sicherheit in Übereinstimmung
mit den Zielen und Grundsätzen der Organisation der Vereinten Nationen bezwecken.
4. Artikel: Die hohen vertragschließenden Parteien bestätigen die im Artikel
3 des Friedensvertrages, der in Paris am 10. Februar 1947 unterzeichnet wurde,
enthaltene Verpflichtung, keine Bündnisse einzugehen oder an Bündnissen teilzunehmen,
die gegen die andere vertragschließende Partei gerichtet sind.
5. Artikel: Die hohen vertragschließenden Parteien versichern, daß sie beschlossen
haben, im Geiste der Zusammenarbeit und der Freundschaft zur Weiterentwicklung
und Festigung der wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Finnland
und der Sowjetunion zu handeln.
6. Artikel: Die hohen vertragschließenden Parteien verpflichten
sich, die Grundsätze der beiderseitigen Achtung der Souveränität und der Unabhängigkeit
sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten des anderen Staates
zu befolgen.
7. Artikel: Die Durchführung dieses Vertrages findet nach den Grundsätzen
der Organisation der Vereinten Nationen statt.
8. Artikel: Dieser Vertrag soll ratifiziert werden und bleibt 10 Jahre, vom
Tage des Inkrafttretens an, gültig. Der Vertrag tritt durch den Austausch
der Ratifikations-urkunden in Kraft, welcher baldmöglichst in Helsinki stattfinden
wird. Falls keine von den beiden hohen vertragschließenden Parteien den Vertrag
ein Jahr vor Ablauf der genannten 10-Jahresperiode gekündigt hat, bleibt derselbe
in 5-Jahresperioden so lange gültig, wie nicht eine von den beiden hohen vertragschließenden
Parteien ein Jahr vor Ablauf der laufenden 5-Jahresperiode eine schriftliche
Mitteilung über ihre Absicht macht, dessen Inkraftsein zu beenden.