In Artikel 1 des FZB-Vertrags wurde besonders Deutschland als Bedrohung für einen Angriff über finnisches Gebiet gegen die Sowjetunion bezeichnet. Von besonderem Interesse für Finnland war Artikel 2, da er es ermöglichte, Konsultationsverhandlungen zu vermeiden. "Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand zwischen der Republik Finnland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. Der Präsident der Republik Finnland und das Präsidium des Obersten Rates der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, indem sie bestrebt sind, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Finnland und der UdSSR weiter zu entwickeln, überzeugt davon, daß die Festigung der guten nachbarlichen Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen der Republik Finnland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken im Interesse der beiden Länder liegt, unter der Berücksichtigung des Wunsches Finnlands, außerhalb der Interessengegensätze der Großmächte zu bleiben, und indem sie ihre unerschütterliche Bestrebung zur Zusammenarbeit für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit gemäß den Zielen und Grundsätzen der Organisation der Vereinten Nationen kundgeben, haben zu diesem Zwecke beschlossen, diesen Vertrag abzuschließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der
Präsident der Republik Finnland: den Minister-präsidenten der Republik Finnland
Mauno Pekkala; Das Präsidium des Obersten Rates der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken: den stellvertretenden Präsidenten des Ministerrats der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken und Außenminister Vjatscheslaw Mihailovitsch
Molotow, welche, nachdem sie ihre in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
ausgetauscht hatten, über folgendes übereingekommen sind:
1. Artikel:
In dem Fall, daß Finnland oder die Sowjetunion über das finnische
Gebiet von seiten Deutschlands oder eines anderen mit demselben verbündeten
Staates Gegenstand eines bewaffneten Angriffes werden, wird Finnland, treu
seiner Verpflichtung als selbständiger Staat, zur Abwehr des Angriffes
kämpfen. Finnland richtet dann alle ihm zur Verfügung stehenden
Mittel zu Lande, zu Wasser und in der Luft auf die Verteidigung der Unantastbarkeit
seines Gebietes, und zwar innerhalb der finnischen Grenzen gemäß
seinen in diesem Vertrag bestimmten Verpflichtungen, im Bedarfsfall mit Hilfe
der Sowjetunion oder zusammen mit derselben.