Mangels eines legitimen Nachkommen gelang es Mátyás
nicht, eine Erbmonarchie zu begründen. Und die Zentralgewalt war nicht
stark genug, um durchzusetzen, daß sein aus einer Verbindung mit einer
Bürgerlichen stammender unehelicher Sohn als Nachfolger akzeptiert wurde.
Die Stände wurden von einflußreichen Vertretern der Barone und
des hohen Klerus überzeugt, daß zur Verteidigung gegen die Türken
eine Allianz mit den Nachbarn erforderlich sei, und wählten deshalb unter
den erbberechtigten Habsburgern und Jagiellonen den böhmischen König
Władisław II. (Ulászló
II, 1490-1516, s. Bild).
Bewußt wurde eine schwache Persönlichkeit ausgesucht, die dem Willen
der Aristokratie gefügig schien. Das Söldnerheer wurde aufgelöst,
die Steuer-reformen rückgängig gemacht und die königliche Autorität
untergraben. Die Aristokratie erstarkte wieder und bereicherte sich auf Kosten
der Grundhörigen und auch des mittleren und niederen Adels. Das städtische
Bürgertum war mit der Wirtschaftspolitik unzufrieden, vor allem die Händler
spürten bereits die ersten negativen wirtschaftlichen Folgen des Vordringens
der osmanischen Herrschaft auf dem Balkan und auch der großen geographischen
Entdeckungen. In Ungarn machte sich eine durch politische, ökonomische
und soziale Unzufriedenheit geprägte Stimmung breit.
In dieser Situation wirkte der Aufruf zur Beteiligung am Kreuzzug
gegen die Türken anders als erwartet. Basierend auf der bereits früher
von János Hunyadi
praktizierten Idee eines Volksaufgebotes wurden im Frühjahr 1514 auch
die grundhörigen Bauern zur Teil-nahme aufgefordert. Diese kamen dem
Aufruf in großer Zahl nach. Als dadurch die bäuerlichen Arbeitskräfte
knapp wurden und auch soziale Ideen Verbreitung fanden, wurde die Auflösung
des Kreuzzugsheeres befohlen. Die Kreuzfahrer aber wandten sich nun unter
Anführung des Kleinadligen György
Dózsa (s. Bild)
gegen die Großgrundbesitzer und entfachten einen Bauernaufstand, der
nur unter größten Mühen von den adligen Truppen niedergeschlagen
werden konnte. Als Vergeltung wurden die Bauern auf ewig an die Scholle gebunden,
der Freizügigkeit und des Besitzrechtes beraubt und in die Leibeigenschaft
gezwungen.
1514 legte der Jurist István
Werbőczi dem Reichstag eine Sammlung des ungarischen Gewohnheitsrechtes
vor, das sogenannte "Tripartitum" (s.
Bild) , das zwar nie als Gesetz beschlossen wurde, gleichwohl aber das
staatliche und rechtliche Denken in Ungarn bis 1848 in hohem Maße beeinflußte.