Gustav II. Adolf
hatte Graf Axel Oxenstierna zu seinem Kanzler gewählt, dessen starke
Stellung in der Innenpolitik Schwedens besonders dadurch gefördert wurde,
daß der König sich fortwährend auf Kriegszügen befand.
So trägt auch die Landtagsordnung von 1617, welche die Stellung der Stände
in der Verwaltung stabilisierte, seine Handschrift. Jedoch blieben die Arbeitsweise
des Landtags und das Beschlußrecht ohne genauere Bestimmung. Die Stände
wurden vom König einberufen.
Bei seiner Thronbesteigung (1611) hatte der König einen Throneid abgelegt,
welcher als das erste Grundgesetz Schwedens betrachtet werden kann. Ihm zufolge
konnte der König ohne die Zustimmung des Landtags und des Reichsrates
keine neuen Steuern bestimmen, Krieg führen, oder neue Gesetze erlassen.
Als die Tochter von Gustav II. Adolf, Königin Christina,
das Land regierte, wurde 1634 die Regierungsform schriftlich fixiert. Aufgrund
ihrer Minderjährigkeit führte Axel Oxenstierna die Regentschaft.
1644 erklärte man Christina für volljährig, woraufhin sich
Axel Oxenstierna aus der Politik zurückzog.
In der Regierungszeit von Christina verschlechterte sich die
wirtschaftliche Lage des Staates immer mehr. Nachdem Christina durchgesetzt
hatte, daß ihr Cousin, der pfälzische Prinz Karl (König Karl
X. Gustav 1654-1660), zu ihrem Nachfolger gewählt wurde, verzichtete
sie auf die Krone. Da sie niemals geheiratet hatte, hatte Christina keine
Kinder. Nachdem sie sich von der Macht zurückgezogen hatte, trat sie
zum Katholizismus über und zog nach Rom.
Die Regierungsform bestätigte das Prinzip der Macht-zentrierung und die
Stellung des vom Standesadel regierten Reichsrates als höchstes Exekutivorgan.
Der Reichsrat wurde zu einer ständigen Einrichtung, wobei ein Teil der
Mitglieder des Reichsrates die Zentral-behörden in verschiedenen Verwaltungszweigen
leitete. Diese Machtzentrierung änderte die Ortsverwaltung in eine bürokratische
Ganzheit ab und schränkte die traditionelle örtliche Selbstverwaltung
sowie die gesell-schaftliche Disziplin ein. Auch wurde eine Erneuerung des
Rechtswesens bewirkt, so daß Finnland unter dem Turkuer Hofrecht stand.