In den Beziehungen zwischen den Vertretern der Krone und den
Bauern spielte Willkür im allgemeinen keine Rolle, da man versuchte,
die Angelegenheiten, z.B. in Steuersachen, dergestalt zu regeln, daß
die Vertrags-partner traditionelles Recht befolgten.
Im 14. und 15. Jahrhundert ersetzte man die rechtlichen Vorschriften des finnischen
Volkes, die nur mündlich überliefert wurden, durch die niedergeschriebenen,
schwedischen Reichsgesetze. Die ersten von ihnen waren die sogenannten Friedensgesetze,
welche die Macht der Könige und die Bestrebungen nach Einheitlich-keit
widerspiegeln. Sie legten Gesetzesbrechern, die den Haus-, Kirchen- und Gerichtsfrieden
sowie jenen, die den Landfrieden für Frauen oder den Frieden des Königs
gestört hatten, strenge Strafen auf.
Die Gesetze wurden von den Bezirksgerichten auf dem Land und den Amtsgerichten in den Städten angewandt. Gegen die Urteile konnte man bei den sogenannten Lagmannsgerichten, von denen es im 15. Jahrhundert bereits zwei in Finnland gab, Berufung einlegen. Die höchste Gerichtsbarkeit hatte der König inne, der in den Berufungsgerichten von einem Vertrauensmann ver-treten wurde. Oft wandte man sich direkt an den König, welcher dann die Beschwerden durch Untersuchungs-gerichte entschied.